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BGH, 02.08.2022 - VIII ZR 172/21 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Abtrennung des Beschwerdeverfahrens und Abgabe an den hierfür zuständigen VII. Zivilsenat
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 29.09.2020 - 1 O 3785/19
- OLG Oldenburg, 31.05.2021 - 1 U 248/20
- BGH, 02.08.2022 - VIII ZR 172/21
- BGH, 29.02.2024 - VII ZR 903/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d. …
Auszug aus BGH, 02.08.2022 - VIII ZR 172/21
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da für einen gegen die Beklagte als Verkäuferin gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegend bereits deswegen kein Raum ist, weil der Kläger einen Schaden geltend macht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für sein Nutzungs- und Äquivalenzinteresse ausdrückt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 25 mwN).
- OLG Frankfurt, 01.12.2022 - 8 U 95/22 Insbesondere hat der BGH auch noch zeitlich nach dem 02.06.2022 betont, dass das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines (wegen unzulässiger Abschalteinrichtung) ungewollten Vertrages vom Schutzzweck der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und den Vorgaben der VO (EG) 715/2007 nicht erfasst wird (BGH, Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 680/21-; BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - VIII ZR 172/21 -).